Die Verweigerung des Gesuchsgegners an der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das MIKA teilzunehmen (MI-act. 687), wird vorliegend als Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Überprüfung der angeordneten Haftverlängerung qualifiziert. Dies gilt umso mehr, als der Gesuchsgegner anwaltlich vertreten ist und der amtliche Rechtsvertreter seine Stellungnahme eingereicht hat ohne darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsgegner nicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die heutige Überprüfung erfolgt daher ohne Befragung des Gesuchsgegners, gestützt auf die Akten, und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft.