2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 11. August 2023 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2023.56 vom 14. Juli 2023; MI-act. 651 ff). Am 27. Juli 2023 ordnete das MIKA die Haftverlängerung an (act. 1 ff.). Die Verweigerung des Gesuchsgegners an der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das MIKA teilzunehmen (MI-act. 687), wird vorliegend als Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Überprüfung der angeordneten Haftverlängerung qualifiziert.