C. Mit Verfügung vom 28. Juli 2023 wurde die Anordnung der Haftverlängerung samt den migrationsamtlichen Akten dem amtlichen Rechtsvertreter des Gesuchsgegners zur allfälligen Stellungnahme bis zum 2. August 2023, 12.00 Uhr, (Eingang) zugestellt (act. 8 f.). Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass über die Haftverlängerung aufgrund der Akten entschieden werde, wenn innert Frist keine Stellungnahme eingehe. Der amtliche Rechtsvertreter reichte gleichentags eine Stellungnahme ein und beantragte, die Verlängerung der Durchsetzungshaft sei abzuweisen und der Gesuchsgegner sei per sofort aus der Haft zu entlassen (MIact. 12). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: