B. Ebenfalls am 27. Juli 2023 verweigerte der Gesuchsgegner die Teilnahme an der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft (MI-act. 687). Hierauf verfügte das MIKA die Verlängerung der Durchsetzungshaft wie folgt (act. 1): 1. Die Durchsetzungshaft wird gestützt auf Art. 78 AIG um zwei Monate bis zum 11. Oktober 2023, 12.00 Uhr, verlängert.