Mit E-Mail vom 14. Juli 2023 ersuchte das MIKA das ZAA die Hafterstehungsfähigkeit des Gesuchsgegners zeitnah durch einen Arzt bestätigen zu lassen (MI-act. 616 f.). Mit E-Mail vom 17. Juli 2023 teilte das ZAA dem MIKA mit, der Gesuchsgegner befinde sich weiterhin im Hungerstreik (MI-act. 632). Am 19. Juli 2023 wurde dem MIKA sodann mitgeteilt, die Untersuchung des Gesuchsgegners durch einen Arzt habe ergeben, dass dieser hafterstehungsfähig sei und das ZAA die Möglichkeit habe, falls sich der Gesundheitszustand des Gesuchsgegners akut verschlechtern würde, diesen zur Zwangsernährung in ein Spital einzuweisen (MI-act. 636, 638 ff.).