Mit Schreiben vom 30. Mai 2023 ersuchte die selbst gewählte Rechtsvertretung des Gesuchsgegners die ukrainische Botschaft in Bern, dem Gesuchsgegner einen Termin zwecks Ausstellung eines Visums zu geben, damit dieser in die Ukraine zu seiner Ehefrau zurückkehren könne. Im Weiteren brachte die Rechtsvertreterin erneut vor, der Gesuchsgegner sei im Besitz eines Passes der Tschetschenischen Republik Itschkeria (MIact. 554 ff.).