Am 8. Mai 2023 teilte die selbst gewählte Rechtsvertretung des Gesuchsgegners dem SEM im Wesentlichen mit, der Gesuchsgegner sei bereit, die Schweiz zu verlassen, jedoch nicht in Richtung Russland, sondern in die Ukraine. Sie habe bereits mehrfach erfolglos versucht, die ukrainische Botschaft zu kontaktieren, um für den Gesuchsgegner ein Visum zu beantragen. Zudem teilte die Rechtsvertretung mit, die Werchowna Rada habe mit Beschluss vom 18. Oktober 2022 die Unabhängigkeit der Tschetschenischen Republik Itschkeria anerkannt, weshalb auch der itschkerische Pass des Gesuchsgegners für die ukrainischen Behörden genügen sollte (MIact. 551 ff.).