Gegen dieses Urteil reichte der Gesuchsgegner am 7. März 2023 ein Revisionsgesuch ein, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht am 8. März 2023 zunächst den superprovisorischen Vollzugsstopp verfügte (MI-act. 468). Mit Urteil E-1301/2023 vom 14. März 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch ab (MI-act. 477 ff.). Die am 16. Januar 2023 vom MIKA angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft (MI-act. 343 ff.) wurde mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 20. Januar 2023 bis zum 26. April 2023 bestätigt (WPR.2023.2; MI-act. 400 ff.).