Am 11. Januar 2023 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zu verlassen, und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 326 ff.). Eine dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchsgegners wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-913/2023 vom 2. März 2023 ab (MI-act. 435 ff.). Gegen dieses Urteil reichte der Gesuchsgegner am 7. März 2023 ein Revisionsgesuch ein, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht am 8. März 2023 zunächst den superprovisorischen Vollzugsstopp verfügte (MI-act. 468).