Mit Verfügung vom 29. Juli 2022 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Gesuch um Gewährung des Schutzstatus S ab, wies den Gesuchsgegner aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 34 ff.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3828/2022 vom 25. Oktober 2022 ab (MI-act. 107 ff.).