Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2023.66 / pw / we ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 4. August 2023 Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Bettina Attenberger, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner D._____, von Russland amtlich vertreten durch lic. iur. Dominic Frey, Rechtsanwalt, Bachstrasse 57, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Durchsetzungshaft gestützt auf Art. 78 AIG / Haftverlängerung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner ist russischer Staatsangehöriger und reiste eigenen Angaben zufolge am 13. April 2022 in die Schweiz ein. Gleichentags stellte er im Bundesasylzentrum der Region Ostschweiz ein Gesuch um Gewäh- rung des Schutzstatus S (Akten des Amts für Migration und Integration [MI- act.] 19). Mit Verfügung vom 29. Juli 2022 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Gesuch um Gewährung des Schutzstatus S ab, wies den Ge- suchsgegner aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Ver- fügung zu verlassen, und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 34 ff.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3828/2022 vom 25. Oktober 2022 ab (MI-act. 107 ff.). Am 27. Oktober 2022 wurde der Gesuchsgegner von der Kantonspolizei Aargau in seiner Asylunterkunft angehalten und dem MIKA zugeführt (MI- act. 66 ff.). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde ihm gleichen- tags die Anordnung einer Ausschaffungshaft für drei Monate eröffnet (MI- act. 85 ff.). Mit Urteil vom 28. Oktober 2022 wurde die angeordnete Ausschaffungshaft durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bis zum 26. Januar 2023, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2022.79; MI-act. 146 ff.). Während der Ver- handlung äusserte der Gesuchsgegner den Willen, ein Asylgesuch zu stel- len (MI-act. 150). Am 3. November 2022 liess der Gesuchsgegner durch das HEKS beim SEM ein Asylgesuch einreichen und beantragte die Ent- lassung aus der Ausschaffungshaft (MI-act. 160). Mit E-Mail vom 18. November 2022 orientierte das HEKS das MIKA über das beim SEM eingereichte Asyl- und Haftentlassungsgesuch (MI- act. 161). Das MIKA übermittelte das Haftentlassungsgesuch dem Verwal- tungsgericht mit dem Antrag auf Abweisung (MI-act. 166). Mit Urteil vom 22. November 2022 trat der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts auf das Gesuch nicht ein (WPR.2022.84; MI-act. 168 ff.). Am 12. Dezember 2022 beauftragte das MIKA die Kantonspolizei Aargau mit der Verlegung des Gesuchsgegners vom Ausschaffungszentrum Aarau in das Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) per 3. Januar 2023 (MI-act. 229). -3- Ein weiteres, beim MIKA am 23. Dezember 2022 eingegangenes Haftent- lassungsgesuch (MI-act. 260 ff.), wies der Einzelrichter des Verwaltungs- gerichts mit Urteil vom 5. Januar 2023 ab (WPR.2022.93; MI-act. 356 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 ab, soweit es darauf eintrat (MI- act. 420 ff.). Am 11. Januar 2023 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheids zu verlassen, und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 326 ff.). Eine dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchsgegners wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-913/2023 vom 2. März 2023 ab (MI-act. 435 ff.). Gegen dieses Urteil reichte der Gesuchsgegner am 7. März 2023 ein Revisionsgesuch ein, wo- raufhin das Bundesverwaltungsgericht am 8. März 2023 zunächst den superprovisorischen Vollzugsstopp verfügte (MI-act. 468). Mit Urteil E-1301/2023 vom 14. März 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch ab (MI-act. 477 ff.). Die am 16. Januar 2023 vom MIKA angeordnete Verlängerung der Aus- schaffungshaft (MI-act. 343 ff.) wurde mit Urteil des Einzelrichters des Ver- waltungsgerichts vom 20. Januar 2023 bis zum 26. April 2023 bestätigt (WPR.2023.2; MI-act. 400 ff.). Am 29. März 2023 informierte das SEM das MIKA, es habe eine negative Antwort des russischen Innenministeriums auf den gestellten Rücküber- nahmeantrag betreffend den Gesuchsgegner erhalten, wobei sich der Lei- ter der Konsularabteilung der russischen Botschaft in Bern erstaunt über die Antwort gezeigt und versprochen habe, den Verbindungsoffizier des In- nenministeriums der Botschaft zu beauftragen, umgehend mit der zustän- digen Stelle in Moskau Kontakt aufzunehmen. Weiter stellte das SEM in Aussicht, sich mit dem Polizeiattaché der Botschaft in Verbindung zu set- zen (MI-act. 492). Am 11. April 2023 teilte die selbst gewählte Rechtsvertretung des Gesuchs- gegners dem MIKA mit, dieser wolle ein Visum bei der ukrainischen Bot- schaft beantragen, um eine Ausschaffung nach Russland zu vermeiden und stattdessen nach Odessa zu seiner Ehefrau zurückkehren zu können. Zudem wurde angefragt, ob der Gesuchsgegner den Termin bei der Bot- schaft persönlich wahrnehmen könne (MI-act. 494). Am 14. April 2023 teilte das SEM dem MIKA mit, gemäss Information der Konsularabteilung der ukrainischen Botschaft könnten russische Staatan- gehörige mit abgelaufenem ukrainischen Aufenthaltstitel grundsätzlich ein ukrainisches Visum beantragen; hierfür müsse aber zwingend ein gültiger -4- Reisepass vorliegen. Die Wahrscheinlichkeit der Visumserteilung werde angesichts der aktuellen Situation jedoch als marginal eingeschätzt (MI- act. 501). Gleichentags ordnete das MIKA, nachdem es dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör gewährt hatte, die Verlängerung der Ausschaffungshaft an (MI-act. 504 ff., 508 ff.), welche mit Urteil des Einzelrichters des Verwal- tungsgerichts vom 26. April 2023 bis zum 26. Juli 2023 bestätigt wurde (WPR.2023.36; MI-act. 528 ff.). Am 20. April 2023 reichte das SEM bei den russischen Behörden erneut einen Antrag auf Rückübernahme des Gesuchsgegners ein (MI-act. 526). Am 8. Mai 2023 teilte die selbst gewählte Rechtsvertretung des Gesuchs- gegners dem SEM im Wesentlichen mit, der Gesuchsgegner sei bereit, die Schweiz zu verlassen, jedoch nicht in Richtung Russland, sondern in die Ukraine. Sie habe bereits mehrfach erfolglos versucht, die ukrainische Bot- schaft zu kontaktieren, um für den Gesuchsgegner ein Visum zu beantra- gen. Zudem teilte die Rechtsvertretung mit, die Werchowna Rada habe mit Beschluss vom 18. Oktober 2022 die Unabhängigkeit der Tschetscheni- schen Republik Itschkeria anerkannt, weshalb auch der itschkerische Pass des Gesuchsgegners für die ukrainischen Behörden genügen sollte (MI- act. 551 ff.). Mit Schreiben vom 30. Mai 2023 ersuchte die selbst gewählte Rechtsver- tretung des Gesuchsgegners die ukrainische Botschaft in Bern, dem Ge- suchsgegner einen Termin zwecks Ausstellung eines Visums zu geben, damit dieser in die Ukraine zu seiner Ehefrau zurückkehren könne. Im Wei- teren brachte die Rechtsvertreterin erneut vor, der Gesuchsgegner sei im Besitz eines Passes der Tschetschenischen Republik Itschkeria (MI- act. 554 ff.). Am 16. Juni 2023 teilte das SEM dem MIKA auf telefonische Anfrage mit, der Kontakt mit den russischen Behörden sei zwar weiterhin vorhanden, aufgrund des Krieges mit der Ukraine jedoch schwieriger und langwieriger als vorher. Zudem sei die Anerkennung des Gesuchsgegners durch die russischen Behörden nach wie vor hängig (MI-act. 560). Mit E-Mail vom 19. Juni 2023 teilte das ZAA dem MIKA mit, der Gesuchs- gegner befinde sich seit dem 14. Juni 2023 im Hungerstreik und verweigere jegliche Nahrungsaufnahme, nehme jedoch Flüssigkeit zu sich (MI- act. 561 f., 564 ff.). Mit E-Mail vom 3. Juli 2023 teilte das ZAA dem MIKA erneut mit, der Gesuchsgegner befinde sich weiterhin im Hungerstreik. Er sei am 30. Juni 2023 von einem Arzt untersucht worden und befinde sich soweit in gutem Allgemeinzustand (MI-act. 570). -5- Am 6. Juli 2023 ersuchte das MIKA das SEM erneut um Auskunft betref- fend den Stand der Papierbeschaffung (MI-act. 576), worauf das SEM glei- chentags angab, es warte nach wie vor auf eine Antwort der russischen Behörden bezüglich dem Rückübernahmegesuch vom 19. April 2023. Auf- grund der bestehenden Situation könne es jedoch keine seriöse Einschät- zung abgeben, wann mit einer Antwort zu rechnen sei (MI-act. 577). Am 6. Juli 2023 beauftragte das MIKA die Kantonspolizei Aargau mit der Zuführung des Gesuchsgegners am 12. Juli 2023 zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Verlängerung der Ausschaffungshaft (MI-act. 574). Am 12. Juli 2023 ordnete das MIKA gegen den Gesuchs- gegner eine Durchsetzungshaft für die Dauer eines Monats an (MI- act. 602 ff.), welche durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 14. Juli 2023 bis zum 11. August 2023, 12.00 Uhr, bestätigt wurde (WPR.2023.56; MI-act. 651 ff.). Mit E-Mail vom 14. Juli 2023 ersuchte das MIKA das ZAA die Haft- erstehungsfähigkeit des Gesuchsgegners zeitnah durch einen Arzt bestäti- gen zu lassen (MI-act. 616 f.). Mit E-Mail vom 17. Juli 2023 teilte das ZAA dem MIKA mit, der Gesuchsgegner befinde sich weiterhin im Hungerstreik (MI-act. 632). Am 19. Juli 2023 wurde dem MIKA sodann mitgeteilt, die Un- tersuchung des Gesuchsgegners durch einen Arzt habe ergeben, dass dieser hafterstehungsfähig sei und das ZAA die Möglichkeit habe, falls sich der Gesundheitszustand des Gesuchsgegners akut verschlechtern würde, diesen zur Zwangsernährung in ein Spital einzuweisen (MI-act. 636, 638 ff.). Ebenfalls mit E-Mail vom 14. Juli 2023 stellte ein Mitarbeiter von Asylex dem MIKA eine Kopie der Personalienseite des Itschkerischen Passes des Gesuchsgegners zu und hielt fest, gemäss Angaben des SEM liefen aktuell Abklärungen in der Ukraine, ob eine Einreise mit dem Itschkerischen Pass möglich sei. Weiter befinde sich der genannte Pass, nach Angaben des Gesuchsgegners in der Schweiz und werde im Falle einer positiven Nach- richt zuhanden der ukrainischen Botschaft eingereicht (MI-act. 630). Mit E- Mail vom 19. Juli 2023 stellte derselbe Mitarbeiter von Asylex alle Seiten des Reisepasses dem MIKA zu (MI-act. 1 ff., 649 f.). In einem weiteren E- Mail vom 20. Juli 2023 teilte der Mitarbeiter von Asylex dem MIKA sodann mit, das SEM habe im Amtsbericht vom 3. Februar 2023 ausgeführt, eine Ausreise in die Ukraine sei aktuell nicht möglich, da der ukrainische Auf- enthaltstitel des Gesuchsgegners abgelaufen und eine Verlängerung ge- stützt auf den Regierungsbeschluss Nr. 1202 nicht möglich sei, da russische Staatsangehörige eine Verlängerung nicht beantragen könnten. Weiter wird festgehalten, dass entgegen dem Amtsbericht des SEM der ukrainische Aufenthaltstitel des Gesuchsgegners nach wie vor Gültigkeit habe und er diesen verlängern könne, er ebenfalls Staatsbürger der von -6- der Ukraine anerkannten Tschetschenischen Republik Itschkeria sei (MI- act. 649 f.). Am 27. Juli 2023 teilte das ZAA dem MIKA mit, der Vertreter der Tschetschenischen Republik Itschkeria in der Schweiz und der Vizepräsi- dent des Europäischen Friedenshauses hätten das ZAA kontaktiert und festgehalten, der Umgang des ZAA mit dem Gesuchsgegner bezüglich eines Mobiltelefons werde bemängelt und es werde am 2. August 2023 eine Kundgebung vor dem SEM stattfinden (MI-act. 681 ff.). B. Ebenfalls am 27. Juli 2023 verweigerte der Gesuchsgegner die Teilnahme an der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft (MI-act. 687). Hierauf verfügte das MIKA die Verlänge- rung der Durchsetzungshaft wie folgt (act. 1): 1. Die Durchsetzungshaft wird gestützt auf Art. 78 AIG um zwei Monate bis zum 11. Oktober 2023, 12.00 Uhr, verlängert. 2. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. Soweit aus gesundheitlichen Gründen erforderlich erfolgt die Inhaftierung im Universitätsspital Zürich (USZ). C. Mit Verfügung vom 28. Juli 2023 wurde die Anordnung der Haftverlänge- rung samt den migrationsamtlichen Akten dem amtlichen Rechtsvertreter des Gesuchsgegners zur allfälligen Stellungnahme bis zum 2. August 2023, 12.00 Uhr, (Eingang) zugestellt (act. 8 f.). Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass über die Haftverlängerung aufgrund der Akten entschie- den werde, wenn innert Frist keine Stellungnahme eingehe. Der amtliche Rechtsvertreter reichte gleichentags eine Stellungnahme ein und beantragte, die Verlängerung der Durchsetzungshaft sei abzuweisen und der Gesuchsgegner sei per sofort aus der Haft zu entlassen (MI- act. 12). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Eine bestehende Durchsetzungshaft kann mit Zustimmung der richter- lichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die -7- Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Auf Gesuch der inhaftierten Person überprüft das ange- rufene Gericht die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der durch das MIKA angeordneten Verlängerung der Durchsetzungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung innerhalb von acht Arbeitstagen nach Einrei- chung des Gesuchs (Art. 78 Abs. 4 AIG). Verzichtet der Inhaftierte auf eine mündliche Verhandlung, entscheidet die richterliche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft aufgrund der Akten über die Verlängerung der Durchsetzungshaft (Urteil des Bundesge- richts 2C_1089/2012 vom 22. November 2012, Erw. 3.2.1). 2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 11. August 2023 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2023.56 vom 14. Juli 2023; MI-act. 651 ff). Am 27. Juli 2023 ordnete das MIKA die Haftverlänge- rung an (act. 1 ff.). Die Verweigerung des Gesuchsgegners an der Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs durch das MIKA teilzunehmen (MI-act. 687), wird vorliegend als Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Ver- handlung zur Überprüfung der angeordneten Haftverlängerung qualifiziert. Dies gilt umso mehr, als der Gesuchsgegner anwaltlich vertreten ist und der amtliche Rechtsvertreter seine Stellungnahme eingereicht hat ohne darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsgegner nicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die heutige Überprüfung erfolgt daher ohne Befragung des Gesuchsgegners, gestützt auf die Akten, und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft. II. 1. Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Aus- weisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Durch- setzungshaft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaf- fungshaft nicht zulässig ist und eine andere mildere Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 78 Abs. 3 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde angeordnet (act. 1 ff.). -8- 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftverlängerung damit, dass der Gesuchsgegner nach wie vor keine Kooperationsbereitschaft hinsichtlich seiner Ausreise zeige. Mit der Verlängerung der Durchsetzungshaft solle er weiterhin angehalten werden, bei der Ausreise zu kooperieren. Der Haft- zweck ist damit erstellt. 2.2. Zu prüfen ist weiter, ob ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsent- scheid vorliegt. Wie bereits mit Urteil betreffend Anordnung der Durchsetzungshaft vom 14. Juli 2023 festgestellt wurde, verweigerte das SEM am 29. Juli 2022 dem Gesuchsgegner die vorübergehende Schutzgewährung und wies ihn aus der Schweiz weg (MI-act. 34 ff.). Die Wegweisung wurde durch das SEM im Rahmen der Abweisung des Asylgesuchs mit Entscheid vom 11. Januar 2023 bestätigt (MI-act. 326 ff.). Beide Entscheide des SEM wurden vom Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich bestätigt (MI- act. 107 ff., 435 ff., 477 ff.). Damit liegen sogar zwei rechtskräftige Wegwei- sungsentscheide vor (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2023.56 vom 14. Juli 2023, Erw. II/2.2.; MI-act. 651 ff.). 2.3. Die Anordnung einer Durchsetzungshaft ist nur dann zulässig, wenn dem Betroffenen eine Ausreisefrist angesetzt wurde und er innerhalb dieser Frist nicht ausgereist ist. Mit Entscheid vom 29. Juli 2022 und vom 11. Januar 2023 ordnete das SEM jeweils an, der Gesuchsgegner habe die Schweiz bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen (MI-act. 34 ff., 326 ff.). Diese Frist hat der Gesuchsgegner unbenutzt verstreichen lassen. 2.4. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Weg- oder Ausweisung auf Grund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen nicht vollzogen werden kann. Auch diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Der Gesuchsgegner hat die Teilnahme an der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das MIKA am 27. Juli 2023 verweigert (MI-act. 687). Somit ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner nach wie vor weder bereit ist, freiwillig nach Russ- land zurückzukehren, noch bei der Beschaffung von Reisedokumenten mit- zuwirken, womit die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach wie vor in seinem persönlichen Verhalten begründet liegt. -9- Der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners bringt vor, es bestehe eine Voll- zugsperspektive, da der Gesuchsgegner ebenfalls Staatsbürger der durch die Ukraine anerkannten Tschetschenischen Republik Itschkeria sei, was zur Folge habe, dass – entgegen dem Amtsbericht dem SEM – der ukrainische Aufenthaltstitel des Gesuchsgegners nach wie vor Gültigkeit habe, dies in Verbindung mit dem itschkerischen Pass und der Gesuchs- gegner diesen verlängern könne, nachdem er wieder in die Ukraine einge- reist sei (act. 13 f.). Dieses Vorbringen vermag an der Ausgangslage nichts zu ändern. Den Akten kann entnommen werden, dass nach Angaben des SEM zurzeit Abklärungen in der Ukraine am Laufen sind, ob eine Einreise mit dem Itschkerischen Pass möglich ist (MI-act. 630). Weiter sind in den Akten keine Hinweise ersichtlich, ob diesbezüglich bereits eine Entschei- dung getroffen wurde, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass der Gesuchsgegner jedenfalls zurzeit auch nicht in die Ukraine ausreisen könnte. 2.5. Eine Durchsetzungshaft ist schliesslich nur dann zu bestätigen, wenn die Anordnung einer Ausschaffungshaft unzulässig ist und eine mildere Mass- nahme nicht zum Ziel führt. Die Anordnung einer Ausschaffungshaft würde voraussetzen, dass der Gesuchsgegner in absehbarer Zeit auch gegen seinen Willen ausgeschafft werden könnte (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 130 II 56). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die russischen Behörden haben dem Rückübernahmeantrag des SEM noch nicht zugestimmt und es ist gemäss Auskunft des SEM nicht abschätzbar, wann mit einer Antwort zu rechnen ist (MI-act. 577). Somit ist eine Ausschaffung des Gesuchsgegners nach Russland gegen seinen Willen momentan nicht möglich. Eine Ausschaffung wäre nur möglich, wenn der Gesuchsgegner seinen Reisepass den Behörden aushändigen würde, was er vorderhand aber nicht tut. Es ist daher nicht ersichtlich wie der Gesuchsgegner in absehbarer Zeit gegen seinen Willen ausgeschafft werden kann, weshalb nach wie vor keine Vollzugsperspektiven bestehen, womit die Anordnung einer Ausschaffungshaft unzulässig ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Inwiefern eine andere, mildere Massnahme den Gesuchsgegner zur Kooperation bei der Ausreise bewegen könnte, ist nicht ersichtlich. 2.6. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Durchsetzungshaft erfüllt. - 10 - 3. Da der Gesuchsgegner die Teilnahme an der Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigert hat und der Rechtsvertreter den Haftvollzug nicht be- mängelt (act. 11 ff.), ist vorliegend davon auszugehen, dass bezüglich der Haftbedingungen keine Beanstandungen vorliegen. Die Hafterstehungs- fähigkeit wurde mit ärztlichem Bericht vom 18. Juli 2023 bestätigt (MI- act. 638 ff.). Zudem ist aus den Akten ersichtlich, dass, wenn sich der Ge- sundheitszustand des Gesuchsgegners aufgrund des Hungerstreiks akut verschlechtern würde, die Möglichkeit besteht, diesen zur Zwangsernäh- rung in ein Spital einzuweisen (MI-act. 646). Damit ist insbesondere auch die gesundheitliche Betreuung des Gesuchsgegners gewährleistet. 4. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleu- nigungsgebot nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 5. 5.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 - 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Ver- längerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn ent- weder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 5.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der be- willigten Haft bereits seit 9 ½ Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 - 78 AIG (Ausschaffungshaft vom 27. Oktober 2022 – 11. August 2023). Die sechsmonatige Frist hat damit bereits am 26. April 2023 geendet und die Haft kann i.S.v. Art. 79 Abs. 2 AIG längstens bis zum 26. April 2024 verlängert werden. 5.3. Das MIKA ordnete mit Verfügung vom 27. Juli 2023 die Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate, d.h. bis zum 11. Oktober 2023, 12.00 Uhr, an. Nachdem die Dauer von sechs Monate bereits überschritten ist, müssen vorliegend die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein. - 11 - Der Gesuchsgegner hat wiederholt mitgeteilt, er werde nicht freiwillig nach Russland zurückkehren und weigere sich, den schweizerischen Behörden seinen Reisepass auszuhändigen. Er ist damit offensichtlich nicht bereit, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren, womit die Voraussetzung von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG erfüllt ist. Weitert scheitert die Ausschaffung bislang auch an der (einstweiligen) Weigerung Russlands, den Gesuchs- gegner zurückzunehmen und ein Ersatzreisedokument auszustellen. Durch dieses Verhalten des Nicht-Schengen-Staates Russland verzögert sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen, womit auch die Voraussetzung von Art. 79 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt ist. Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden. Es steht dem Gesuchsgegner jederzeit frei, seine Kooperationsbereitschaft anzuzeigen und die Haft durch die Ausreise zu beenden (Art. 78 Abs. 6 lit. b AIG). Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Aus- schaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, be- steht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 6. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhält- nismässigkeit verstossen würde. Inwiefern der Gesuchsgegner mit einer milderen Massnahme im Sinne einer Meldepflicht oder einer Eingrenzung dazu bewogen werden könnte, bei der Papierbeschaffung zu kooperieren, ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftverlängerung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafter- stehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die Ver- längerung der Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. Der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners bringt vor, die Durchsetzungs- haft werde keine Veränderung im Verhalten des Gesuchsgegners bewir- ken, da dieser mehrfach klar geäussert habe, er sei nicht bereit nach Russ- land zurückzugehen und er diese Haltung durch den bereits sehr lang an- dauernden Hungerstreik deutlich manifestiert habe. Auch wenn die Chance, dass der Gesuchsgegner sein Verhalten ändern wird, als minimal bezeichnet werden muss, wird sich zeigen müssen, ob er mit der Anord- nung der Durchsetzungshaft effektiv nicht zur Einsicht gebracht werden kann, bei der Papierbeschaffung zu kooperieren. Eine Entlassung aus der Durchsetzungshaft vor Ablauf der maximal zulässigen Haftdauer von - 12 - 18 Monaten mit der Begründung, ein Betroffener verweigere standhaft die für den Vollzug der Wegweisung notwendige Mitwirkung, steht nicht zur Diskussion. Dies umso weniger, als die Anordnung einer Durchsetzungs- haft ein unkooperatives Verhalten des Betroffenen voraussetzt und der Ge- setzgeber festgelegt hat, wie lange auf einen Betroffenen mittels Inhaftie- rung Druck ausgeübt werden darf, damit dieser sein Verhalten ändert. Hinzu kommt, dass es gerichtsnotorisch ist, dass die Weigerung zur Kooperation mit zunehmender Haftdauer kleiner wird und es in früheren Fällen gelang, Betroffene sogar kurz vor Ablauf der maximal zulässigen Haftdauer zu einer Verhaltensänderung zu bewegen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 2C_630/2015 vom 7. August 2015, Erw. 2.2). Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der mit Urteil vom 28. Oktober 2022 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2022.79 einreichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsge- such unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs jederzeit gestellt werden kann (BGE 140 II 409, Erw. 2.2) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls erneut verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 und 3 AIG), hat das MIKA dem Gesuchsgegner vorgängig das rechtliche Gehör - insbesondere betreffend seiner Ausreisebereitschaft - zu gewähren. Gleichzeitig ist ihm die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne von Art. 78 Abs. 4 AIG wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype- Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die allfällige Anordnung einer Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der be- willigten Haft einzureichen. - 13 - Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 27. Juli 2023 durch das MIKA angeordnete Verlängerung der Durchsetzungshaft wird bis zum 11. Oktober 2023, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haft- verhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirks- gefängnis Aarau erfolgen. Soweit aus gesundheitlichen Gründen erforder- lich erfolgt die Inhaftierung im Universitätsspital Zürich (USZ). 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Der amtliche Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote im Verfahren WPR.2022.79 einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel; vorab per Inca-Mail) das MIKA (mit Rückschein, inkl. Stellungnahme vom 28. Juli 2023; vorab per E-Mail) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 14 - Aarau, 4. August 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Berger