3.2. Der Gesuchsgegner äusserte sich wiederholt, zuletzt anlässlich der heutigen Verhandlung, dahingehend, er sei nicht bereit die Schweiz in Richtung Senegal zu verlassen (MI-act. 153 ff., 184, 201, 339 ff.; Protokoll S. 3, act. 15). Angesichts seines bisherigen Verhaltens, insbesondere der Tatsache, dass er sich mehrfach weigerte, seiner Ausreisepflicht nachzukommen, sind klare Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner einer Ausschaffung entziehen will.