Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. Dies umso weniger, als der Gesuchsgegner von den zentralen Behörden in Dakar als Staatsangehöriger von Senegal anerkannt wurde (MI-act. 318). Zudem hat das MIKA den Gesuchsgegner bereits für einen Flug nach Senegal angemeldet, welcher auf den 17. August 2023 bestätigt wurde (act. 25 ff.). Sodann gab das MIKA anlässlich der heutigen Verhand- -7-