49 ff.), ist davon auszugehen, dass sich der Gesuchsgegner im Februar 2023 effektiv in Italien aufgehalten hat. Dies wird seitens des Gesuchstellers auch nicht bestritten. Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Gesuchstellers ist der Wegweisungsentscheid des SEM durch dessen Ausreise nach Italien nicht konsumiert. Die Ausreise des Gesuchsgegners aus der Schweiz erfolgte gemäss eigenen Angaben einzig zwecks Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung in Italien und eben gerade nicht, um dem Wegweisungsentscheid des SEM Folge zu leisten. Somit liegt mit Entscheid des SEM vom 18. März 2021 ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor.