2.2.3. Anlässlich der heutigen Verhandlung gab der Gesuchsgegner zu Protokoll, er habe die Schweiz am 13. oder 14. Februar 2023 verlassen und sei nach Italien gereist um dort an einer Gerichtsverhandlung teilzunehmen (Protokoll S. 3, act. 15). Auf detaillierte Befragung legte er dar, er sei mit dem Zug von der Schweiz nach Italien ausgereist und sei dabei nicht kontrolliert worden. Aufgrund der Ausführungen des Gesuchsgegners, sowie aufgrund eines anlässlich der heutigen Verhandlung eingereichten Urteils des ordentlichen Gerichts von L'Aquila vom 17. April 2023 (act. 49 ff.), ist davon auszugehen, dass sich der Gesuchsgegner im Februar 2023 effektiv in Italien aufgehalten hat.