2.2. 2.2.1. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). 2.2.2. Mit Ziffer 3 der Verfügung vom 18. März 2023 hat das SEM gegen den Gesuchsgegner eine Wegweisung aus der Schweiz verfügt (vgl. oben, Sachverhalt A.).