Am 24. Juli 2023, 15.05 Uhr, wurde der Gesuchsgegner von der Kantonspolizei Aargau im Auftrag des MIKA gestützt auf § 12 EGAR angehalten, im Bezirksgefängnis Aarau inhaftiert und am darauffolgenden Tag dem MIKA zugeführt (MI-act. 336 f., 338). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 25. Juli 2023 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 339 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde ihm die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet.