In der Folge verfügte das MIKA am 14. März 2023 die Anordnung einer kurzfristigen Festhaltung des Gesuchsgegners zwecks Zuführung nach Bern (MI-act. 206 ff.) und beauftragte die Kantonspolizei Aargau mit der Durchführung der Festhaltung (MI-act. 204 f.). Gleichentags hielt die Kantonspolizei Aargau den Gesuchsgegner sodann gestützt auf § 11 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]) kurzfristig fest (MI-act. 219 ff.).