Mit Verfügung vom 2. September 2021 ordnete das MIKA die Eingrenzung des Gesuchsgegners auf das Gebiet des Kantons Aargau an (MI-act. 171 ff.). Anlässlich eines Gespräches bei der Rückkehrberatungsstelle vom 7. September 2021 gab der Gesuchsgegner gegenüber dem MIKA erneut an, er sei nicht bereit in sein Heimatland zurückzukehren (MI-act. 184).