Anlässlich des Ausreisegespräches vom 21. April 2021 gab der Gesuchsgegner gegenüber dem MIKA an, er sei nicht bereit die Schweiz in Richtung Senegal zu verlassen. Ausserdem verfüge er über keine Reisepapiere -3- (MI-act. 153 ff.). In der Folge ersuchte das MIKA das SEM am darauffolgenden Tag um Vollzugsunterstützung bei der Papierbeschaffung (MI-act. 156 f.). Am 5. Mai 2021 teilte das SEM dem MIKA mit, es habe den Gesuchsgegner auf die Liste für die nächste zentralisierte Befragung gesetzt. Zudem habe es die Durchführung einer linguistischen Analyse der von dem Gesuchsgegner gesprochenen Sprache in Auftrag gegeben (MI-act. 158).