Nachdem eine Überstellung des Gesuchsgegners nach Italien aufgrund der Corona–Pandemie bzw. aufgrund dessen Verweigerung eines COVID–19– Tests (MI-act. 70), nicht innert Frist erfolgt war, hob das SEM den Nichteintretensentscheid vom 14. Mai 2020 mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 auf, ordnete die Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens an und wies den Gesuchsgegner dem Kanton Aargau zu (MI-act. 1 ff.).