Mit Entscheid vom 14. Mai 2020 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf das Asylgesuch des Gesuchsgegners nicht ein, wies ihn aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin–Mitgliedstaat (Italien) weg, ordnete an, er habe die Schweiz bis am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den Kanton Baselland mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 10 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Juni 2020 ab (MI-act. 86 ff.).