Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2023.64 / pw / jb ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 27. Juli 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Berger, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Würsch Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Silvio Siegrist, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Senegal amtlich vertreten durch lic. iur. Dominic Frey, Rechtsanwalt, Bachstrasse 57, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zu Folge am 18. Februar 2020 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags in der Region Nord- westschweiz ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 36 f.). Mit Entscheid vom 14. Mai 2020 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf das Asylgesuch des Gesuchsgegners nicht ein, wies ihn aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin–Mitgliedstaat (Italien) weg, ord- nete an, er habe die Schweiz bis am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den Kanton Baselland mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 10 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Juni 2020 ab (MI-act. 86 ff.). Mit Verfügung vom 10. September 2020 ordnete das SEM gegen den Ge- suchsgegner ein ab dem 14. September 2020 bis zum 13. September 2023 gültiges Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz, Liechtenstein sowie der Schengen–Staaten an, welches ihm am darauffolgenden Tag eröffnet wurde (MI-act. 73 ff.). Nachdem eine Überstellung des Gesuchsgegners nach Italien aufgrund der Corona–Pandemie bzw. aufgrund dessen Verweigerung eines COVID–19– Tests (MI-act. 70), nicht innert Frist erfolgt war, hob das SEM den Nichtein- tretensentscheid vom 14. Mai 2020 mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 auf, ordnete die Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens an und wies den Gesuchsgegner dem Kanton Aargau zu (MI-act. 1 ff.). Mit Entscheid vom 18. März 2021 lehnte das SEM das Asylgesuch des Ge- suchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz sowie den Schengen–Raum bis zum 19. April 2021 zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 138 ff.). Dieser Entscheid erwuchs am 26. März 2021 unangefoch- ten in Rechtskraft (MI-act. 148). Mit Schreiben vom 13. April 2021 forderte das Amt für Migration und In- tegration Kanton Aargau (MIKA) den Gesuchsgegner auf, die Schweiz in- nert der angesetzten Frist zu verlassen und gültige Reisepapiere zu be- schaffen (MI-act. 150 f.). Anlässlich des Ausreisegespräches vom 21. April 2021 gab der Gesuchs- gegner gegenüber dem MIKA an, er sei nicht bereit die Schweiz in Richtung Senegal zu verlassen. Ausserdem verfüge er über keine Reisepapiere -3- (MI-act. 153 ff.). In der Folge ersuchte das MIKA das SEM am darauf- folgenden Tag um Vollzugsunterstützung bei der Papierbeschaffung (MI-act. 156 f.). Am 5. Mai 2021 teilte das SEM dem MIKA mit, es habe den Gesuchsgeg- ner auf die Liste für die nächste zentralisierte Befragung gesetzt. Zudem habe es die Durchführung einer linguistischen Analyse der von dem Ge- suchsgegner gesprochenen Sprache in Auftrag gegeben (MI-act. 158). Mit Verfügung vom 2. September 2021 ordnete das MIKA die Eingrenzung des Gesuchsgegners auf das Gebiet des Kantons Aargau an (MI-act. 171 ff.). Anlässlich eines Gespräches bei der Rückkehrberatungsstelle vom 7. Sep- tember 2021 gab der Gesuchsgegner gegenüber dem MIKA erneut an, er sei nicht bereit in sein Heimatland zurückzukehren (MI-act. 184). Am 23. September 2022 teilte das SEM dem MIKA mit, am 12. Oktober 2022 werde eine zentrale Befragung mit einer Delegation der Republik Se- negal stattfinden, an welcher der Gesuchsgegner teilzunehmen habe und beauftragte das MIKA den Gesuchgsgegner an diesem Datum vorführen zu lassen (MI-act. 187 ff.). Mit E–Mail vom 7. Oktober 2022 teilte das SEM dem MIKA, mit, die zentrale Befragung mit einer Delegation aus Senegal werde erst zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden (MI-act. 192 ff.). Anlässlich eines weiteren Ausreisegespräches vom 23. Februar 2023 gab der Gesuchsgegner gegenüber dem MIKA wiederholt zu Protokoll, er sei nicht bereit, die Schweiz in Richtung Senegal zu verlassen (MI-act. 201). Am 28. Februar 2023 teilte das SEM dem MIKA mit, am 16. März 2023 werde eine zentrale Befragung mit einer Delegation der Republik Senegal stattfinden, an welcher der Gesuchsgegner teilzunehmen habe und beauf- tragte das MIKA, den Gesuchgsgegner vorzuladen (MI-act. 202 f.). In der Folge verfügte das MIKA am 14. März 2023 die Anordnung einer kurzfristigen Festhaltung des Gesuchsgegners zwecks Zuführung nach Bern (MI-act. 206 ff.) und beauftragte die Kantonspolizei Aargau mit der Durchführung der Festhaltung (MI-act. 204 f.). Gleichentags hielt die Kan- tonspolizei Aargau den Gesuchsgegner sodann gestützt auf § 11 des Ein- führungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]) kurzfristig fest (MI-act. 219 ff.). Am 24. März 2023 teilte das SEM dem MIKA mit, der Gesuchsgegner sei anlässlich der zentralen Befragung von der Delegation der Republik Sene- gal als Verifikationsfall betrachtet worden (MI-act. 231 f.). Am 31. Mai 2023 -4- teilte das SEM dem MIKA sodann mit, die senegalesischen Behörden hät- ten den Gesuchsgegner als senegalesischen Staatsangehörigen aner- kannt und es sei nun möglich, für den Gesuchsgegner einen Flug nach Se- negal zu buchen (MI-act. 318). Am 24. Juli 2023, 15.05 Uhr, wurde der Gesuchsgegner von der Kantons- polizei Aargau im Auftrag des MIKA gestützt auf § 12 EGAR angehalten, im Bezirksgefängnis Aarau inhaftiert und am darauffolgenden Tag dem MIKA zugeführt (MI-act. 336 f., 338). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 25. Juli 2023 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Aus- schaffungshaft gewährt (MI-act. 339 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde ihm die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 24. Juli 2023, 15.05 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 23. Oktober 2023, 12.00 Uhr, ange- ordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwal- tungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Proto- koll S. 4, act. 16). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 4 f., act. 16 f.): 1. Der Antrag auf Anordnung einer Ausschaffungshaft sei abzuweisen. Herr A. sei per sofort aus der Haft zu entlassen. 2. Herrn A. sei als amtlicher Rechtvertreter der Sprechende zu bestellen bzw. sei der Sprechende in dieser Funktion zu bestätigen. -5- 3. Die Verfahrens- und Vollzugskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Dem amtlichen Rechtsvertreter sei eine angemessene Entschädigung zu- zusprechen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessen- heit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die In- tegration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 EGAR) Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der aus- länderrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 24. Juli 2023, 15.05 Uhr, von der Kantonspolizei Aargau angehalten und am darauffol- genden Tag dem MIKA zugeführt. Die mündliche Verhandlung begann am 27. Juli 2023, 10.00 Uhr; das Urteil wurde um 11.10 Uhr eröffnet. Die rich- terliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanord- nung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchs- gegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicher- stellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. -6- 2.2. 2.2.1. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Lan- desverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). 2.2.2. Mit Ziffer 3 der Verfügung vom 18. März 2023 hat das SEM gegen den Ge- suchsgegner eine Wegweisung aus der Schweiz verfügt (vgl. oben, Sach- verhalt A.). 2.2.3. Anlässlich der heutigen Verhandlung gab der Gesuchsgegner zu Protokoll, er habe die Schweiz am 13. oder 14. Februar 2023 verlassen und sei nach Italien gereist um dort an einer Gerichtsverhandlung teilzunehmen (Proto- koll S. 3, act. 15). Auf detaillierte Befragung legte er dar, er sei mit dem Zug von der Schweiz nach Italien ausgereist und sei dabei nicht kontrolliert wor- den. Aufgrund der Ausführungen des Gesuchsgegners, sowie aufgrund ei- nes anlässlich der heutigen Verhandlung eingereichten Urteils des ordentli- chen Gerichts von L'Aquila vom 17. April 2023 (act. 49 ff.), ist davon aus- zugehen, dass sich der Gesuchsgegner im Februar 2023 effektiv in Italien aufgehalten hat. Dies wird seitens des Gesuchstellers auch nicht bestritten. Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Gesuchstellers ist der Wegweisungsentscheid des SEM durch dessen Ausreise nach Italien nicht konsumiert. Die Ausreise des Gesuchsgegners aus der Schweiz erfolgte gemäss eigenen Angaben einzig zwecks Teilnahme an einer Gerichtsver- handlung in Italien und eben gerade nicht, um dem Wegweisungsentscheid des SEM Folge zu leisten. Somit liegt mit Entscheid des SEM vom 18. März 2021 ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün- den undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen wür- den. Dies umso weniger, als der Gesuchsgegner von den zentralen Behör- den in Dakar als Staatsangehöriger von Senegal anerkannt wurde (MI-act. 318). Zudem hat das MIKA den Gesuchsgegner bereits für einen Flug nach Senegal angemeldet, welcher auf den 17. August 2023 bestätigt wurde (act. 25 ff.). Sodann gab das MIKA anlässlich der heutigen Verhand- -7- lung an, es werde ein Ersatzreisedokument für den Gesuchsgegner aus- gestellt (Protokoll S. 4, act. 16). Nach dem Gesagten stehen dem Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt keine Hindernisse entgegen. An dieser Beurteilung ändert insbesondere auch die anlässlich der Ver- handlung vor dem Einzelrichter eingereichte Kopie des Urteils eines italie- nischen Gerichts nichts. Gemäss Angaben des Gesuchsgegners soll sich aus diesem Urteil ergeben, dass er in Italien als Flüchtling anerkannt wor- den sei und über ein Aufenthaltsrecht verfüge. Solange die Authentizität des nicht unterzeichneten Dokuments nicht erstellt ist und (mangels Vorlie- gens einer verlässlichen Übersetzung) keine Klarheit über dessen Inhalt herrscht, kann (noch) nicht davon ausgegangen werden, dass der Ge- suchsgegner über ein Aufenthaltsrecht in Italien verfügt. Einer Weiterver- folgung seiner Ausschaffung nach Senegal und auch der zu diesem Zweck angeordneten Ausschaffungshaft steht daher – zurzeit –nichts entgegen. Sollte sich indessen herausstellen, dass der Gesuchsgegner tatsächlich über ein Aufenthaltsrecht in Italien verfügt, gibt sein bisheriges Verhalten keinen Anlass, ihn bis zu seiner Ausreise nach Italien weiterhin in Haft zu behalten. Die Haft wäre in diesem Fall infolge Wegfalls eines Haftgrunds unmittelbar zu beenden (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Aus- schaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussa- gen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungs- haft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkomm- nisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Per- son darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen wi- dersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). -8- Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisie- rung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/ CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE W ECK [Hrsg.], Kommentar Migrations- recht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG und TARKAN GÖKSU, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Aus- länder [AuG], Bern 2010, N. 11 zu Art. 76). 3.2. Der Gesuchsgegner äusserte sich wiederholt, zuletzt anlässlich der heuti- gen Verhandlung, dahingehend, er sei nicht bereit die Schweiz in Richtung Senegal zu verlassen (MI-act. 153 ff., 184, 201, 339 ff.; Protokoll S. 3, act. 15). Angesichts seines bisherigen Verhaltens, insbesondere der Tat- sache, dass er sich mehrfach weigerte, seiner Ausreisepflicht nachzukom- men, sind klare Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgeg- ner einer Ausschaffung entziehen will. Ferner hat sich der Gesuchsgegner trotz entsprechenden Aufforderungen des SEM und des MIKA (MI-act. 150 f., 153 ff.) nicht darum bemüht, selb- ständig Reisepapiere zu beschaffen, sondern hat die Papierbeschaffung gänzlich den Behörden überlassen. Damit ist er auch seinen Mitwirkungs- pflichten nicht nachgekommen und hat sich behördlichen Anordnungen wi- dersetzt. Unter diesen Umständen steht fest, dass der Gesuchsgegner mit seinem bisherigen Verhalten klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr gesetzt hat und es ist nicht davon auszugehen, dass er nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft die Schweiz auf direktem Weg freiwillig in Richtung Senegal verlassen würde. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen (Protokoll S. 4, act. 16). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleu- nigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. -9- 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Ge- wohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnis- mässigkeit verstossen würde. Dass die Ausschaffungshaft geeignet ist, den Vollzug der Wegweisung si- cherzustellen, liegt auf der Hand und bedarf keinen weiteren Ausführungen. Gleiches gilt mit Blick auf die Notwendigkeit der Anordnung einer Ausschaf- fungshaft. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist vorliegend überdies ohnehin nicht ersichtlich. Entgegen der Vorbringen des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners (act. 23) reicht eine Eingren- zung auf das Gebiet des Kantons Aargau und eine Meldepflicht nicht aus, da dadurch nicht sichergestellt werden kann, dass der Gesuchsgegner tat- sächlich ausreisen wird. Dies gilt umso mehr als der Gesuchsgegner sich mehrfach weigerte, die Schweiz zu verlassen. Hinzu kommt, dass der Ge- suchsgegner die Papierbeschaffung gänzlich den Behörden überlassen hat und erhebliche Zweifel bestehen, dass sich der Gesuchsgegner an eine Meldepflicht halten würde. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Entgegen der Auffas- sung des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners ist dieser zudem haft- erstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird - 10 - aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsge- such frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Ver- handlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 25. Juli 2023 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 23. Ok- tober 2023, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haft- verhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirks- gefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Dominic Frey, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlas- sung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. - 11 - Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 27. Juli 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: i.V. Berger Würsch