6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit elf Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 - 78 AIG (Durchsetzungshaft 10. September 2022 – 9. August 2023). Die sechsmonatige Frist endete am 9. März 2023 und die Haft kann längstens bis zum 9. März 2024 verlängert werden. 6.3. Das MIKA ordnete mit Verfügung vom 21. Juli 2023 eine Ausschaffungshaft für drei Monate, d.h. bis zum 20. Oktober 2023, 12.00 Uhr, an. Nachdem die Dauer von sechs Monaten bereits seit dem 10. März 2023 überschritten ist, müssen die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein.