Des Weiteren hat sich der Gesuchsgegner trotz entsprechenden Aufforderungen (MIact. 52 f., 362) nicht darum bemüht, selbständig Reisepapiere zu beschaffen, sondern hat die Papierbeschaffung gänzlich den Behörden überlassen (MI-act. 43, 53, 67, 353 ff.). Damit ist er auch seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und hat sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner ab dem 22. Juli 2020 als unbekannten Aufenthalts galt (MI-act. 294) und am 12. Januar 2021 im Rahmen des Dublin-Verfahrens aus den Niederlanden in die Schweiz rücküberstellt werden musste (MI-act. 297 f.).