Ferner äusserte sich der Gesuchsgegner wiederholt dahingehend, er sei nicht bereit die Schweiz zu verlassen (MI-act. 43, 353). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft vom 21. Juli 2023, sowie anlässlich der heutigen Verhandlung, äusserte sich der Gesuchsgegner zwar nicht konkret über seine Ausreisebereitschaft, gab jedoch zu Protokoll, er besitze keine Reisedokumente und die sich in den Akten befindlichen abgelaufenen senegalesischen Identitätsdokumente seien nicht korrekt (MI-act. 595; Protokoll S. 3, act. 17). Des Weiteren hat sich der Gesuchsgegner trotz entsprechenden Aufforderungen (MIact.