In den Akten befindet sich zudem ein abgelaufener senegalesischer Pass bzw. eine abgelaufene senegalesische Identitätskarte des Gesuchsgegners (MI-act. 582). Zudem hält das SEM fest, es sei davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner, aufgrund der genannten Identitätskarten, durch die senegalesischen Behörden als senegalesischer Staatsangehöriger anerkannt werde und reelle Chancen bestünden, dass dem Gesuchsgegner Ersatzreisepapiere ausgestellt werden können. Sobald der Gesuchsgegner als senegalesischer Staatsangehöriger identifiziert worden sei, könne das MIKA einen Flug buchen und anschliessend einen Antrag auf Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes stellen (MI-act. 590).