In einer ersten Phase sind dies sechs Monate (Art. 79 Abs. 1 AIG). Kooperiert die inhaftierte Person nicht mit den zuständigen Behörden oder verzögert sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, kann die Haft um 12 auf maximal 18 Monate verlängert werden (siehe Erw. II/6). Entscheidend für eine Haftbeendigung gestützt auf Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist damit nicht, ob aktuell ein Vollzughindernis besteht, sondern ob der Vollzug der Wegweisung innerhalb der zulässigen Haftdauer von sechs bzw. 18 Monaten möglich sein wird.