Es trifft zwar zu, dass der Gesuchsgegner bis jetzt noch nicht von den senegalesischen Behörden anerkannt worden ist und eine Rückführung nach Senegal deshalb derzeit nicht möglich ist. Aktuelle Vollzugshindernisse führen jedoch nicht unmittelbar zu einer Haftbeendigung. Der Gesetzgeber hat mit Art. 79 AIG festgehalten, wie lange ein Betroffener zwecks Ausschaffung inhaftiert werden darf. In einer ersten Phase sind dies sechs Monate (Art. 79 Abs. 1 AIG).