2.3.2. Der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners brachte anlässlich der heutigen Verhandlung sinngemäss vor, es sei nicht damit zu rechnen, dass ein Sonderflug nach Senegal innert der maximal zulässigen Haftdauer von 18 Monaten erfolgen könne. Der Gesuchsgegner sei zudem nach wie vor nicht von den senegalesischen Behörden anerkannt worden, weshalb vorliegend keine Möglichkeit der Ausschaffung bestehe. -9-