D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 4, act. 18) Der Gesuchsgegner liess folgenden Antrag stellen (Protokoll S. 4, act. 18): 1. Die mit Verfügung vom 21.07.2023 des Amts für Migration und Integration (MIKA) angeordnete Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG sei nicht zu bestätigen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: