Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2023.63 / pw ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 24. Juli 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Berger, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Würsch Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Daniel Widmer, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Senegal, alias B._____, von Gambia, alias B._____, von Unbekannt, alias C._____, von Gambia amtlich vertreten durch lic. iur. Martin Leiser, Rechtsanwalt, Rathausgasse 9, 5000 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 7. Juni 2016 illegal in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags in Altstätten um Asyl (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 7 f.). Mit Entscheid vom 28. Februar 2017 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Gesuchsgegners vom 7. Juni 2016 ab, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz bis am 25. April 2017 zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 18 ff.). Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner am 23. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und ersuchte unter anderem um Erlaubnis, sich bis zum Ausgang des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten. Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2017 verfügte das Bundesverwaltungsgericht, der Gesuchsgegner dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (MI-act. 28 ff.). Mit Entscheid vom 20. April 2017 trat dieses auf die Beschwerde nicht ein (MI-act. 33 ff.), womit der Asyl- und Wegweisungsentscheid des SEM vom 28. Februar 2017 in Rechtskraft erwuchs. Das SEM setze die Ausreisefrist neu auf den 19. Mai 2017 an (MI-act. 38 f.). Anlässlich des Ausreisegesprächs gab der Gesuchsgegner dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) am 16. Mai 2017 an, nicht wieder in sein Heimatland ausreisen zu wollen und nicht bei der Beschaffung von Reisepapieren mitwirken zu können (MI-act. 43 f.). Daraufhin ersuchte das MIKA das SEM gleichentags um Vollzugs- unterstützung bei der Papierbeschaffung (MI-act. 45 f.). Am 14. Juni 2017 gab der Gesuchsgegner anlässlich des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Rayonauflage zu Protokoll, er habe bisher keine Schritte bezüglich der Papierbeschaffung unternommen (MI- act. 53). Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 grenzte das MIKA den Gesuchsgegner gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20; heute Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]) auf das Gebiet des Kantons Aargau ein und gleichzeitig gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG aus dem Gebiet der Stadt Aarau aus (MI-act. 54 ff.). Die Verfügung wurde dem Gesuchsgegner gleichentags eröffnet (MI-act. 61). -3- Am 14. Juni 2017 ersuchte das MIKA das SEM erneut um Vollzugsunterstützung, nachdem der Gesuchsgegner seine Mitwirkung zur Papierbeschaffung verweigert hatte (MI-act. 66 f.). Am 19. Juni 2017 setzte das SEM das MIKA in Kenntnis, dass der Gesuchsgegner auf die Liste der zentralen Befragung von Gambia und Senegal gesetzt worden sei (MI- act. 68). Am 26. September 2017 nahm der Gesuchsgegner an der zentralen Befragung mit einer Delegation der Republik Senegal teil (MI-act. 79, 89 f.). Gleichentags teilte das SEM dem MIKA mit, dass der Gesuchsgegner als Verifikationsfall beurteilt worden sei (MI-act. 89, 91). Am 13. Dezember 2017 nahm der Gesuchsgegner an der zentralen Befragung mit einer Delegation der Republik Gambia teil (MI-act. 98 f.). Mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 teilte das SEM dem MIKA mit, dass der Gesuchsgegner anlässlich der Befragung durch die gambische Delegation nicht anerkannt worden sei (MI-act 104 f.). Am 18. Dezember 2017 teilte das SEM dem MIKA mit, dass die gambische Delegation eine Herkunft aus Senegal vermute (MI-act. 106). Mit E-Mail vom 7. Juni 2019 teilte das SEM dem MIKA mit, dass der Gesuchsgegner gemäss Angaben der senegalesischen Delegation vom September 2017 A. heisse und vermutlich aus Senegal stamme (MI- act. 199 f.). Am 25. September 2019 nahm der Gesuchsgegner erneut an der zentralen Befragung mit einer Delegation der Republik Senegal teil und wurde als Verifikationsfall beurteilt (MI-act. 222 f., 226 f.). Mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 informierte das SEM das MIKA darüber, dass der Gesuchsgegner an der zentralen Befragung durch eine Delegation der Republik Senegal mit senegalesischem Akzent gesprochen und behauptet habe, er sei aus Gambia. Zudem habe der Gesuchsgegner die Telefonnummer seiner Schwester, welche in Senegal lebe, mitgeteilt (MI- act. 228). Mit E-Mail vom 21. Februar 2020 teilte das SEM dem MIKA mit, dass der Gesuchsgegner gemäss der offiziellen Mitteilung des senegalesischen Aussenministeriums von den senegalesischen Behörden nicht anerkannt worden sei und eine Herkunft aus Mali vermutet werde (MI-act. 238). Folglich nahm der Gesuchsgegner am 10. März 2020 an der zentralen Befragung durch eine Delegation von Mali teil (MI-act. 239 f.). Mit Schreiben vom 18. März 2020 teilte das SEM dem MIKA mit, dass der Gesuchsgegner – nachdem er sich geweigert hatte, mit der malischen Delegation zu kooperieren – von den malischen Behörden nicht anerkannt worden sei (MI-act. 245 f.). Am 6. April 2020 informierte das SEM das MIKA darüber, dass für die zweite Hälfte 2020 die nächste zentrale Befragung durch die Delegation der Republik Gambia geplant sei (MI-act. 246). -4- Gemäss Vollzugs- und Erledigungsbericht des MIKA vom 4. September 2020 galt der Gesuchsgegner ab dem 22. Juli 2020 als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 294) und wurde am 12. Januar 2021 im Rahmen des Dublin-Verfahrens aus den Niederlanden in die Schweiz rücküberstellt (MI- act. 297 f.). Am 18. Januar 2021 teilte das SEM dem MIKA mit, dass der Gesuchs- gegner auf die Liste für die nächste zentrale Befragung durch eine Delegation der Republik Gambia gesetzt worden sei (MI-act. 312). Mit E- Mail vom 19. März 2021 informierte das SEM das MIKA, dass der Gesuchs- gegner von der Delegation der Republik Gambia nicht anerkannt worden sei (MI-act. 323). Mit Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 23. Februar 2021 wurde der Gesuchsgegner wegen Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) und der mehrfachen Missachtung der Ein- und Ausgrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AIG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt und gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für sechs Jahre des Landes verwiesen (MI-act. 342 ff.). Am 9. Juni 2021 beauftragte das MIKA das Bezirksgefängnis Zofingen mit der Durchsuchung der Effekten des Gesuchsgegners auf Reise- oder Identitätspapiere (MI-act. 329 f.), worauf das Bezirksgefängnis Zofingen dem MIKA mit E-Mail vom 9. Juni 2021 mitteilte, dass keine Ausweispapiere beim Gesuchsgegner gefunden worden seien (MI- act. 332 f.). Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 12. Oktober 2021 gab der Gesuchsgegner erneut zu Protokoll, nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren zu wollen und verweigerte jegliches Mitwirken bei der Papier- beschaffung (MI-act. 353 ff.). Mit Schreiben vom 6. September 2022, welches dem Gesuchsgegner gleichentags ausgehändigt worden war, forderte das MIKA den Gesuchsgegner erneut auf, bei der Papier- beschaffung mitzuwirken und dem MIKA unverzüglich gültige Reisedokumente oder andere Identitätspapiere vorzulegen (MI-act. 362 f., 368). Am 6. September 2022 beauftragte das MIKA die Justizvollzugsanstalt Lenzburg mit der Durchsuchung der Effekten des Gesuchsgegners auf Reisepapiere, Identitätsausweise oder andere Dokumente, die auf die Identität der Person Hinweise geben könnten (MI-act. 366 f.). In der Folge informierte die Justizvollzugsanstalt Lenzburg das MIKA darüber, dass die Kontrolle der Zelle sowie der persönlichen Effekten bezüglich eines Identitätspapiers negativ verlaufen sei (MI-act. 372 f.). -5- Am 9. September 2022 wurde der Gesuchsgegner dem MIKA zugeführt und am 10. September 2022 aus dem Strafvollzug entlassen (MI-act. 364, 376 f.). Im Anschluss an die Gewährung des rechtlichen Gehörs eröffnete das MIKA dem Gesuchsgegner am 9. September 2022 die Anordnung der Durchsetzungshaft für die Dauer von einem Monat (MI-act. 382 ff.). Mit Urteil vom 12. September 2022 wurde die angeordnete Durchsetzungshaft für die Dauer von einem Monat bis zum 9. Oktober 2022 durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bestätigt (WPR.2022.60; MI- act. 400 ff.). Mit Schreiben vom 20. Oktober 2022, überreicht am 25. Oktober 2022, stellte das SEM erneut einen Identifizierungsantrag an die malischen Behörden (MI-act. 436). Die durch das MIKA angeordneten Verlängerungen der Durchsetzungshaft wurden mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2022 (WPR.2022.69; MI-act. 422 ff.), vom 9. Dezember 2022 (WPR.2022.86; MI-act. 467 ff.), vom 9. Februar 2023 (WPR.2023.6; MI- act. 501 ff.), vom 29. März 2023 (WPR.2023.27; MI-act. 528 ff.) bzw. vom 31. Mai 2023 (WPR.2023.44; MI-act. 562 ff.) letztmals bis zum 9. August 2023, 12.00 Uhr, bestätigt. Am 9. Mai 2023 ersuchte das MIKA das SEM den hängigen Antrag betreffend die Identifizierung des Gesuchsgegners bei den malischen Behörden zu monieren und zudem die Schwester des Gesuchsgegners zu kontaktieren, um diese im Zusammenhang mit dessen Identität zu befragen bzw. zur Mitwirkung aufzufordern (MI-act. 541). Am 12. Mai 2023 teilte das SEM dem MIKA mit, es werde ein Schreiben an die malischen Behörden betreffend den Identifizierungsantrag richten und zudem die Anfrage bezüglich den Anruf an die Schwester des Gesuchsgegners der Vertretung in Dakar weiterleiten. Eine diesbezügliche Antwort bis am 18. Mai 2023 sei jedoch nicht realistisch (MI-act. 542). Mit Schreiben vom 15. Mai 2023 erinnerte das SEM die malischen Behörden an den Identifizierungsantrag vom 20. Oktober 2022 und ersuchte um Mitteilung des aktuellen Verfahrensstands (MI-act. 543 f.). Eine Kopie der Botschaftsanfrage wurde dem MIKA am 17. Mai 2023 zugestellt (MI-act. 545 f.). Am 2. Juni 2023 ersuchte das MIKA die Kantonspolizei Aargau IP-Anfragen an die malischen, senegalesischen und gambischen Behörden richten zu lassen, damit der Identifikationsprozess vorangetrieben werden könne (MI- act. 576 f.). Am 13. Juli 2023 teilte das SEM dem MIKA mit, Abklärungen der schweizerischen Vertretung in Dakar hätten ergeben, der Gesuchsgegner -6- heisse in Wahrheit A. sei am 10. Februar 1993 geboren und senegalesischer Staatsangehöriger. Zudem stellte das SEM dem MIKA eine Kopie eines abgelaufenen senegalesischen Passes bzw. einer abgelaufenen senegalesischen Identitätskarte des Gesuchsgegners zu (MI-act. 582 ff.). Anlässlich eines Gespräches vom 17. Juli 2023 informierte das MIKA den Gesuchsgegner, seine Identität sei aufgrund von Ermittlungen nun bekannt. Die schweizerischen Behörden würden deshalb beabsichtigen, seine Identität zu ändern, weshalb ihm das MIKA in einigen Tagen das rechtliche Gehör diesbezüglich gewähren werde. Weiter wurde dem Gesuchsgegner erklärt, es könne ein Reisedokument aufgrund der Kopien der senegalesischen Identitätskarte für ihn ausgestellt werden (MI- act. 588). Auf Anfrage des MIKA, teilte das SEM am 17. Juli 2023 mit, es würde eine reelle Aussicht für den Erhalt eines senegalesischen Ersatzreisepapiers bestehen. Das SEM müsse vorerst die senegalesische Botschaft in Genf kontaktieren, um anschliessend eine formelle ID-Anfrage über Verbalnote an die senegalesischen Behörden adressieren zu können. Das SEM könne die Dauer dieses Verfahrens nicht genau abschätzen, durchschnittlich würden diese Identifizierungsverfahren zwei bis drei Monate dauern. Wenn der Gesuchsgegner kooperieren würde, könnte das Verfahren wesentlich beschleunigt werden (MI-act. 589 ff.). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 21. Juli 2023 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 594 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 21. Juli 2023, 11.00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 20. Oktober 2023, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. -7- 4. Die am 9. September 2022 angeordnete und zuletzt bis am 9. August 2023 bestätigte Durchsetzungshaft wird hiermit beendet. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 4, act. 18) Der Gesuchsgegner liess folgenden Antrag stellen (Protokoll S. 4, act. 18): 1. Die mit Verfügung vom 21.07.2023 des Amts für Migration und Integration (MIKA) angeordnete Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG sei nicht zu bestätigen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Durchsetzungshaft bis zum 9. August 2023, 12.00 Uhr bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2023.44 vom 31. Mai 2023). Am 21. Juli 2023 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör und ordnete gleichentags die Ausschaffungshaft für drei Monate, bis zum 20. Oktober 2023, 12.00 Uhr, an und hielt fest, die am 9. September 2022 angeordnete und zuletzt bis am 9. August 2023 bestätige Durchsetzungshaft werde hiermit beendet (act. 1 ff.). Die mündliche Verhandlung begann am 24. Juli 2023, -8- 14.35 Uhr; das Urteil wurde um 15.00 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanord- nung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 23. Februar 2021 wurde der Gesuchsgegner gestützt auf Art. 66a StGB für sechs Jahre aus der Schweiz verwiesen (MI-act. 345). Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Damit liegt eine rechtsgenügliche Landesverweisung vor. 2.3. 2.3.1. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. 2.3.2. Der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners brachte anlässlich der heutigen Verhandlung sinngemäss vor, es sei nicht damit zu rechnen, dass ein Sonderflug nach Senegal innert der maximal zulässigen Haftdauer von 18 Monaten erfolgen könne. Der Gesuchsgegner sei zudem nach wie vor nicht von den senegalesischen Behörden anerkannt worden, weshalb vorliegend keine Möglichkeit der Ausschaffung bestehe. -9- Es trifft zwar zu, dass der Gesuchsgegner bis jetzt noch nicht von den senegalesischen Behörden anerkannt worden ist und eine Rückführung nach Senegal deshalb derzeit nicht möglich ist. Aktuelle Vollzugshindernisse führen jedoch nicht unmittelbar zu einer Haftbeendigung. Der Gesetzgeber hat mit Art. 79 AIG festgehalten, wie lange ein Betroffener zwecks Ausschaffung inhaftiert werden darf. In einer ersten Phase sind dies sechs Monate (Art. 79 Abs. 1 AIG). Kooperiert die inhaftierte Person nicht mit den zuständigen Behörden oder verzögert sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, kann die Haft um 12 auf maximal 18 Monate verlängert werden (siehe Erw. II/6). Entscheidend für eine Haftbeendigung gestützt auf Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist damit nicht, ob aktuell ein Vollzughindernis besteht, sondern ob der Vollzug der Wegweisung innerhalb der zulässigen Haftdauer von sechs bzw. 18 Monaten möglich sein wird. 2.3.3. Im vorliegenden Fall weigert sich der Gesuchsgegner nach Senegal zurückzukehren. Solange sich daran nichts ändert, kann die Haft bis längstens 9. März 2024 verlängert werden (siehe Erw. II/6). Gemäss Auskunft des SEM haben nähere Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Dakar ergeben, dass der Gesuchsgegner in Wahrheit A. heisse, am 10. Februar 1993 geboren und senegalesischer Staatsangehöriger sei. In den Akten befindet sich zudem ein abgelaufener senegalesischer Pass bzw. eine abgelaufene senegalesische Identitätskarte des Gesuchsgegners (MI-act. 582). Zudem hält das SEM fest, es sei davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner, aufgrund der genannten Identitätskarten, durch die senegalesischen Behörden als senegalesischer Staatsangehöriger anerkannt werde und reelle Chancen bestünden, dass dem Gesuchsgegner Ersatzreisepapiere ausgestellt werden können. Sobald der Gesuchsgegner als senegalesischer Staatsangehöriger identifiziert worden sei, könne das MIKA einen Flug buchen und anschliessend einen Antrag auf Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes stellen (MI-act. 590). Anlässlich der heutigen Verhandlung gab der Vertreter des Gesuchstellers zu Protokoll, der offizielle Identifikationsprozess werde ungefähr drei Monate in Anspruch nehmen (Protokoll S. 3, act. 17). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass eine Ausschaffung des Gesuchsgegners nach Senegal bis zum Ende der maximal zulässigen Haftdauer möglich sein wird. Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind keine ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als regelmässige Flugverbindungen nach Senegal bestehen und das MIKA einen solchen Flug innerhalb von zwei bis drei Wochen organisieren kann (Protokoll S. 3 f., act. 17 f.). Somit - 10 - erscheint eine Ausschaffung innerhalb der maximal zulässigen Haftdauer wahrscheinlich. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE W ECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG und TARKAN GÖKSU, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 11 zu Art. 76). Der Gesuchsgegner gab anlässlich der Befragung bezüglich seiner Asylgründe vom 15. Juni 2016 gegenüber dem SEM an, er heisse D. und sei gambischer Staatsangehöriger (MI-act. 2). Am 13. Juli 2023 teilte das SEM dem MIKA mit, der Gesuchsgegner heisse in Wahrheit A. und sei senegalesischer Staatsangehöriger (MI-act. 582). Wer eine falsche Identität oder einen gefälschten Ausweis verwendet, bietet gemäss ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts wie auch des Bundesgerichts keine Gewähr für eine selbständige Ausreise (vgl. Entscheid des - 11 - Verwaltungsgerichts WPR.2016.49 vom 21. März 2016, Erw. 3.2, sowie BGE 122 II 49, Erw. 2a). In diesen Fällen ist eine Untertauchensgefahr dementsprechend regelmässig zu bejahen. Ferner äusserte sich der Gesuchsgegner wiederholt dahingehend, er sei nicht bereit die Schweiz zu verlassen (MI-act. 43, 353). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft vom 21. Juli 2023, sowie anlässlich der heutigen Verhandlung, äusserte sich der Gesuchsgegner zwar nicht konkret über seine Ausreisebereitschaft, gab jedoch zu Protokoll, er besitze keine Reisedokumente und die sich in den Akten befindlichen abgelaufenen senegalesischen Identitätsdokumente seien nicht korrekt (MI-act. 595; Protokoll S. 3, act. 17). Des Weiteren hat sich der Gesuchsgegner trotz entsprechenden Aufforderungen (MI- act. 52 f., 362) nicht darum bemüht, selbständig Reisepapiere zu beschaffen, sondern hat die Papierbeschaffung gänzlich den Behörden überlassen (MI-act. 43, 53, 67, 353 ff.). Damit ist er auch seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und hat sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner ab dem 22. Juli 2020 als unbekannten Aufenthalts galt (MI-act. 294) und am 12. Januar 2021 im Rahmen des Dublin-Verfahrens aus den Niederlanden in die Schweiz rücküberstellt werden musste (MI-act. 297 f.). Unter diesen Umständen steht fest, dass der Gesuchsgegner mit seinem bisherigen Verhalten klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr gesetzt hat und es ist nicht davon auszugehen, dass er nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft die Schweiz selbständig in Richtung Senegal verlassen würde. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt. 3.2. Nachdem ein Haftgrund vorliegt, kann offenbleiben, ob weitere Haftgründe bestehen. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen (Protokoll S. 3, act. 17). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. - 12 - 6. 6.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 - 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Verlängerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit elf Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 - 78 AIG (Durchsetzungshaft 10. September 2022 – 9. August 2023). Die sechsmonatige Frist endete am 9. März 2023 und die Haft kann längstens bis zum 9. März 2024 verlängert werden. 6.3. Das MIKA ordnete mit Verfügung vom 21. Juli 2023 eine Ausschaffungshaft für drei Monate, d.h. bis zum 20. Oktober 2023, 12.00 Uhr, an. Nachdem die Dauer von sechs Monaten bereits seit dem 10. März 2023 überschritten ist, müssen die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein. Der Gesuchsgegner legt nach wie vor unkooperatives und widersprüchliches Verhalten bei der Beschaffung von Identitätspapieren und der Abklärung seiner Identität an den Tag. Dies, indem er in der Vergangenheit mehrfach widersprüchlich Auskunft darüber erteilt hat, woher er stammen soll und sich weigerte, seine Schwester anzurufen, welche wohl bei der Papierbeschaffung behilflich sein könnte (MI- act. 485 ff., 517 ff.). So gab der Gesuchsgegner zunächst Gambia als Herkunftsstaat an (vgl. MI-act. 4), anlässlich der Befragung durch die gambische Delegation führte er jedoch aus, aus Mali zu stammen (MI- act. 466). Beim Treffen mit der malischen Delegation gab der Gesuchsgegner damals noch an, nicht von Mali zu stammen, sondern von Gambia und von Senegal (MI-act. 246). Zudem bestritt der Gesuchsgegner anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 21. Juli 2023 beim MIKA, sowie anlässlich der heutigen Verhandlung, A. zu heissen und gab an, die in den Akten befindlichen abgelaufenen senegalesischen Identitätskarten seien nicht korrekt (MI-act. 595, Protokoll S. 3, act. 17). Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG erfüllt. - 13 - Da die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden. Es steht dem Gesuchsgegner jederzeit frei, seine Kooperationsbereitschaft anzuzeigen und die Haft durch die Ausreise zu beenden (Art. 78 Abs. 6 lit. b AIG). Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich, da sich der Gesuchsgegner beharrlich weigert, auszureisen. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- - 14 - und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 21. Juli 2023 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 20. Oktober 2023, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Der amtliche Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote im Verfahren WPR.2022.60 einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern - 15 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 24. Juli 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Berger Würsch