6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit drei Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 – 78 AIG (Ausschaffungshaft 24. April 2023 – 23. Juli 2023). Die sechsmonatige Frist wird damit am 23. Oktober 2023 enden und die Haft kann längstens bis zum 23. Oktober 2024 verlängert werden. 6.3. Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere sechs Monate, d.h. bis zum 23. Januar 2024, an. Mit der angeordneten Verlängerung der Ausschaffungshaft von sechs Monaten wird die Dauer von sechs Monaten überschritten, womit die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein müssen.