Der Gesuchsgegner hat sich bereits mehrfach, zuletzt anlässlich der heutigen Verhandlung, dahingehend geäussert, er sei nicht bereit die Schweiz in Richtung Sri Lanka zu verlassen (MI-act. 60, 132 f., 190, 279 ff., 388; Protokoll S. 3, act. 17). In dieser konstanten Weigerung, der Ausreisepflicht nachzukommen, ist ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will.