, 367 ff.) Zudem gab der Vertreter des Gesuchstellers anlässlich der heutigen Verhandlung zu Protokoll, das MIKA werde den Gesuchsgegner für einen Sonderflug nach Sri Lanka, welcher gemäss Auskunft des SEM im Spätherbst 2023 erfolgen soll, anmelden (Protokoll S. 2 f., act. 16 f.). -7- Nach dem Gesagten stehen dem Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt keine Hindernisse entgegen. 3. Der mit Urteil vom 26. April 2023 (WPR.2023.38, Erw. II/3; MI-act. 309 ff.) festgestellte und mit Urteil vom 25. Mai 2023 (WPR.2023.42, Erw. II/4; MIact. 346 ff.) bestätigte Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG besteht nach wie vor.