Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind ebenfalls keine ersichtlich. Dies umso weniger, als die sri-lankischen Behörden den Gesuchsgegner als sri-lankischen Staatsangehörigen identifiziert und für ihn bereits mehrfach ein Ersatzreisedokument ausgestellt haben (MI-act. 86, 210, 258, 327). Es bestehen zudem regelmässig Flugverbindungen nach Sri Lanka (act. 2; Protokoll S. 3, act. 17) und ein Rückflug wurde bereits mehrfach bestätigt (MI-act. 207 ff., 253 ff., 306 ff., 367 ff.)