Die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung wurde durch das SEM und das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Asylverfahrens bereits geprüft und der Haftrichter hat diesbezüglich ohnehin nur eine eingeschränkte Kognition. Zudem ist eine Haftgenehmigung nur dann zu verweigern, wenn sich der zu sichernde Wegweisungsentscheid als offensichtlich unzulässig erweist, was hier nicht der Fall ist (BGE 125 II 217 Erw. 2).