Das Verwaltungsgericht hat bereits in seinen Urteilen vom 26. April 2023 (WPR.2023.38, Erw. II/2.3) und vom 25. Mai 2023 (WPR.2023.42, Erw. II/3) festgestellt, dass die Rückführung des Gesuchsgegners nach Sri Lanka möglich sei. Daran vermag auch das erneute Vorbringen der Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners nichts zu ändern, wonach in Sri Lanka hohe politische und soziale Spannungen herrschten und die Wegweisung deshalb nicht möglich sei (act. 21). Die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung wurde durch das SEM und das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Asylverfahrens bereits geprüft und der Haftrichter hat diesbezüglich ohnehin nur eine eingeschränkte Kognition.