Mit Verfügung vom 28. Juni 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn aus der Schweiz weg (MI-act. 26 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. November 2019 ab (MI-act. 38 ff.). Sämtliche eingereichten Mehrfachasylgesuche blieben erfolglos. Damit liegt nicht nur ein erstinstanzlicher, sondern ein bereits rechtskräftiger Wegweisungsentscheid gegen den Gesuchsgegner vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.