1. Die Verfügung der Antragstellerin vom 12. Juli 2023 auf Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 23. Januar 2024 sei abzuweisen und die Antragstellerin sei anzuweisen, den Antragsgegner unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. -5- 2. Die Antragstellerin sei anzuweisen, dem Antragsgegner die Auflage im Sinne einer Ersatzmassnahme zu erteilen, sich regelmässig bei einer durch die Behörde zu bestimmenden Dienststelle der Kantonspolizei Aargau zu melden. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.