Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2023.62 / pw ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 19. Juli 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Berger, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Würsch Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Daniel Widmer, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Sri Lanka, alias B._____, von Sri Lanka amtlich vertreten durch MLaw Tamara De Caro, Rechtsanwältin, substituiert durch MLaw Serpil Meral, Stadtturmstrasse 19, Postfach, 5401 Baden Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftverlängerung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste am 10. Juli 2016 illegal in die Schweiz ein und stellte am darauffolgenden Tag in Kreuzlingen ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 9). Mit Entscheid vom 28. Juni 2018 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz bis zum 23. August 2018 zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 26 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. November 2019 ab (MI-act. 38 ff.). Mit Schreiben vom 22. November 2019 setzte das SEM dem Gesuchsgegner eine neue Ausreisefrist bis zum 18. Dezember 2019 an und wies ihn auf seine Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Reisepapieren hin (MI-act. 55). Mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 forderte ihn auch das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) auf, gültige Reisedokumente zu beschaffen und die Schweiz innert der angesetzten Ausreisefrist zu verlassen (MI-act. 58). Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 5. Dezember 2019 gab der Gesuchsgegner gegenüber dem MIKA an, nicht freiwillig nach Sri Lanka zurückkehren zu wollen. Ausserdem sei er nicht bereit, Reisedokumente zu beschaffen (MI-act. 60 ff.). In der Folge ersuchte das MIKA das SEM gleichentags um Vollzugsunterstützung bei der Papierbeschaffung (MI- act. 63 f.). Der Gesuchsgegner reichte danach erfolglos mehrere Mehrfachasylgesuche ein, leistete den durch das SEM nach Abschluss des Verfahrens angesetzten Ausreisefristen jeweils keine Folge und erklärte sich anlässlich der geführten Ausreisegespräche auch nicht bereit, nach Sri Lanka zurückzukehren (MI-act. 60, 132 f., 190). Einzig dem durch den Gesuchsgegner während der Corona-Pandemie gestellten Gesuch um Erstreckung einer dieser Ausreisefristen stimmte das SEM zu (MI- act. 146 f.). Mit Schreiben vom 7. Februar 2020 teilte das SEM dem MIKA mit, dass der Gesuchsgegner als Staatsangehöriger von Sri Lanka identifiziert worden sei und das sri-lankische Generalkonsulat – unter der Voraussetzung einer bestehenden Flugbuchung – die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments zugesichert habe (MI-act. 86). Nachdem der Gesuchsgegner ein weiteres Mehrfachasylgesuch eingereicht hatte, musste ein auf den 28. September 2022 bereits bestätigter Flug nach Sri Lanka wieder annulliert werden (MI-act. 220 ff.). -3- Ebenfalls annulliert werden musste ein auf den 15. Februar 2023 bestätigter Flug nach Sri Lanka, diesmal, weil der Gesuchsgegner ab dem 4. Januar 2023 unbekannten Aufenthalts war (MI-act. 262 ff., 264). Der Gesuchsgegner wurde am 24. April 2023, 15.05 Uhr, anlässlich einer Verkehrskontrolle durch die Kantonspolizei Aargau angehalten (MI- act. 266) . Am drauffolgenden Tag wurde der Gesuchsgegner dem MIKA zugeführt und in Ausschaffungshaft genommen (MI-act. 279 ff., 283 ff.). Mit Urteil vom 26. April 2023 wurde die angeordnete Ausschaffungshaft durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bis zum 23. Juli 2023, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2023.38, MI-act. 309 ff.). Am 28. April 2023 meldete das MIKA den Gesuchsgegner erneut für einen Flug nach Colombo an (MI-act. 302 f.), der auf den 6. Juni 2023 bestätigt wurde (MI-act. 304 ff.). Mit Verfügung vom 8. Mai 2023 ordnete das SEM gegen den Gesuchsgegner ein ab dem 6. Juni 2023 bis zum 5. Juni 2026 gültiges Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz und Liechtensteins sowie für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten an, welches dem Gesuchsgegner am drauffolgenden Tag eröffnet wurde (MI-act. 324 ff.). Am 10. Mai 2023 reichte der Gesuchsgegner ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM ein (MI-act. 331). In der Folge ersuchte das SEM das MIKA mit Schreiben vom 16. Mai 2023, den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen auszusetzen. Papierbeschaffungen und Vollzugshandlungen würden eingestellt werden (MI-act. 333 f.). Am 17. Mai 2023 ging beim MIKA ein schriftliches Haftentlassungsgesuch ein (MI-act. 330 f.), welches durch die amtliche Vertreterin des Gesuchgegners mit Schreiben vom 22. Mai 2023 bestätigt wurde (MI- act. 340). Mit Urteil vom 25. Mai 2023 wies der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts das Haftentlassungsgesuch ab (WPR.2023.42, MI- act. 346 ff.). Mit Entscheid vom 24. Mai 2023 trat das SEM nicht auf das Wiedererwägungsgesuch des Gesuchsgegners vom 10. Mai 2023 ein (MI- act. 357 ff.). Mit E-Mail vom 6. Juni 2023 teilte das Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) dem MIKA mit, der Gesuchsgegner habe den Flug für die unbegleitete Rückführung nach Sri Lanka verweigert (MI- act. 363 f.). In der Folge meldete das MIKA den Gesuchsgegner für einen DEPA-Flug an (MI-act. 365 f.), der auf den 10. Juli 2023 bestätigt wurde (MI-act. 367 ff.). -4- Am 20. Juni 2023 teilte das ZAA dem MIKA telefonisch mit, der Gesuchsgegner leide an Zahnschmerzen und müsse operiert werden, welche das MIKA unter der Bedingung genehmigte, dass die Rückführung am 10. Juli 2023 wie geplant stattfinden kann (MI-act. 375). Der Gesuchsgegner verweigerte in der Folge am 10. Juli 2023 den Rückflug (MI-act. 383). Am drauffolgenden Tag gab das SEM dem MIKA telefonisch Auskunft, es sei ein Sonderflug nach Sri Lanka in Planung (MI- act. 387). B. Am 12. Juli 2023 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate (MI-act. 388 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Die Ausschaffungshaft wird gestützt auf Art. 76 AIG und Art. 79 AIG für drei Monate bis zum 23. Oktober 2023, 12.00 Uhr, verlängert. 2. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. In Abänderung der für drei Monate verfügten Ausschaffungshaft beantragte der Vertreter des Gesuchstellers zu Beginn der heutigen Verhandlung die Ausschaffungshaft für sechs Monate bis zum 23. Januar 2024 zu verlängern, was er mit den praktischen Schwierigkeiten bei der Rückführung des Gesuchsgegners begründete – der nächste Sonderflug nach Colombo finde voraussichtlich erst im Spätherbst 2023 statt (Protokoll S. 2, act. 16). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 4, act. 18): 1. Die Verfügung der Antragstellerin vom 12. Juli 2023 auf Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 23. Januar 2024 sei abzuweisen und die Antragstellerin sei anzuweisen, den Antragsgegner unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. -5- 2. Die Antragstellerin sei anzuweisen, dem Antragsgegner die Auflage im Sinne einer Ersatzmassnahme zu erteilen, sich regelmässig bei einer durch die Behörde zu bestimmenden Dienststelle der Kantonspolizei Aargau zu melden. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Ordnet das MIKA eine Haftverlängerung an, so ist diese durch die richterliche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft zu überprüfen (BGE 128 II 241, Erw. 3.5), wobei die betroffene Person auf die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung verzichten kann (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359, Erw. I/4.3 ff.). 2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 23. Juli 2023 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2023.38 vom 26. April 2023; MI-act. 309 ff.). Die Verhandlung betreffend Bewilligung der Haftverlängerung erfolgte am 19. Juli 2023 und damit vor Ablauf der bestehenden Haft. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen bzw. bei bestehender Haft eine Haftverlängerung anordnen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde angeordnet (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet die Haftverlängerung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. -6- 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Verfügung vom 28. Juni 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn aus der Schweiz weg (MI-act. 26 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. November 2019 ab (MI-act. 38 ff.). Sämtliche eingereichten Mehrfachasylgesuche blieben erfolglos. Damit liegt nicht nur ein erstinstanzlicher, sondern ein bereits rechtskräftiger Wegweisungsentscheid gegen den Gesuchsgegner vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Das Verwaltungsgericht hat bereits in seinen Urteilen vom 26. April 2023 (WPR.2023.38, Erw. II/2.3) und vom 25. Mai 2023 (WPR.2023.42, Erw. II/3) festgestellt, dass die Rückführung des Gesuchsgegners nach Sri Lanka möglich sei. Daran vermag auch das erneute Vorbringen der Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners nichts zu ändern, wonach in Sri Lanka hohe politische und soziale Spannungen herrschten und die Wegweisung deshalb nicht möglich sei (act. 21). Die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung wurde durch das SEM und das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Asylverfahrens bereits geprüft und der Haftrichter hat diesbezüglich ohnehin nur eine eingeschränkte Kognition. Zudem ist eine Haftgenehmigung nur dann zu verweigern, wenn sich der zu sichernde Wegweisungsentscheid als offensichtlich unzulässig erweist, was hier nicht der Fall ist (BGE 125 II 217 Erw. 2). Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind ebenfalls keine ersichtlich. Dies umso weniger, als die sri-lankischen Behörden den Gesuchsgegner als sri-lankischen Staatsangehörigen identifiziert und für ihn bereits mehrfach ein Ersatzreisedokument ausgestellt haben (MI-act. 86, 210, 258, 327). Es bestehen zudem regelmässig Flugverbindungen nach Sri Lanka (act. 2; Protokoll S. 3, act. 17) und ein Rückflug wurde bereits mehrfach bestätigt (MI-act. 207 ff., 253 ff., 306 ff., 367 ff.) Zudem gab der Vertreter des Gesuchstellers anlässlich der heutigen Verhandlung zu Protokoll, das MIKA werde den Gesuchsgegner für einen Sonderflug nach Sri Lanka, welcher gemäss Auskunft des SEM im Spätherbst 2023 erfolgen soll, anmelden (Protokoll S. 2 f., act. 16 f.). -7- Nach dem Gesagten stehen dem Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt keine Hindernisse entgegen. 3. Der mit Urteil vom 26. April 2023 (WPR.2023.38, Erw. II/3; MI-act. 309 ff.) festgestellte und mit Urteil vom 25. Mai 2023 (WPR.2023.42, Erw. II/4; MI- act. 346 ff.) bestätigte Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG besteht nach wie vor. Der Gesuchsgegner hat sich bereits mehrfach, zuletzt anlässlich der heutigen Verhandlung, dahingehend geäussert, er sei nicht bereit die Schweiz in Richtung Sri Lanka zu verlassen (MI-act. 60, 132 f., 190, 279 ff., 388; Protokoll S. 3, act. 17). In dieser konstanten Weigerung, der Ausreisepflicht nachzukommen, ist ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will. Angesichts seines bisherigen Verhaltens, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der Gesuchsgegner in der Vergangenheit während längerer Zeit als unbekannten Aufenthalts galt (MI-act. 264) und bereits mehrfach ein bereits gebuchter Rückflug aufgrund des renitentes Verhaltens des Gesuchsgegners nicht stattfinden konnte (MI-act. 264, 363, 383), sind klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr gegeben, und es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft die Schweiz auf direktem Weg freiwillig in Richtung Sri Lanka verlassen würde. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen (Protokoll S. 3, act. 17). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. 6.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 – 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Verlängerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). -8- 6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit drei Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 – 78 AIG (Ausschaffungshaft 24. April 2023 – 23. Juli 2023). Die sechsmonatige Frist wird damit am 23. Oktober 2023 enden und die Haft kann längstens bis zum 23. Oktober 2024 verlängert werden. 6.3. Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere sechs Monate, d.h. bis zum 23. Januar 2024, an. Mit der angeordneten Verlängerung der Ausschaffungshaft von sechs Monaten wird die Dauer von sechs Monaten überschritten, womit die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein müssen. Der Gesuchsgegner hat sich wiederholt dahingehend geäussert, er sei nicht bereit nach Sri Lanka zurückzukehren und verweigerte bereits mehrfach den Rückflug nach Sri Lanka (vgl. vorne Erw. II/3). Er ist damit offensichtlich nicht bereit, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren, womit die Voraussetzung von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG erfüllt ist. Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist – entgegen der Auffassung der Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners – nicht ersichtlich. Wie gesehen bietet der Gesuchsgegner mit seinem Verhalten keinerlei Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausreise in sein Heimatland, weshalb eine Meldepflicht keinesfalls zielführend wäre – wäre es dem Gesuchsgegner doch möglich, sich den Behörden bis zum Rückführungszeitpunkt zur Verfügung zu halten und trotzdem unterzutauchen, sobald das Rückreisedatum bekannt ist. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen -9- eine Haftverlängerung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die Verlängerung der Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Die mit Urteil vom 26. April 2023 bestätigte amtliche Rechtsvertreterin bleibt im Amt und kann ihre Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2023.38 einreichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens zwei Monate nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine weitere Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021) . Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 12. Juli 2023 angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wird bis zum 23. Januar 2024, 12.00 Uhr, bestätigt. - 10 - 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Die Rechtsvertreterin wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners ihre detaillierte Kostennote im Verfahren WPR.2023.38 einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreterin, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 19. Juli 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Berger Würsch