2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 91.00, gesamthaft Fr. 291.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. -7- Zustellung an: den Beschwerdeführer (unter Beilage der Stellungnahme des Rechtsdiensts der Kantonspolizei vom 13. Juli 2023 und des Rapports der Regionalpolizei D. vom 26. Juni 2023) die Kantonspolizei Aargau, Rechtsdienst die Beigeladene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten