III. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Immerhin war die Beschwerdeerhebung für ihn angesichts des mit der Wegweisung verbundenen Verhaltensvorwurfs naheliegend. Ausnahmsweise rechtfertigt es sich daher, trotz Nichteintretens auf die Beschwerde die Verfahrenskosten angemessen zu reduzieren (vgl. § 3 Abs. 3 des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [VKD; SAR 221.150]). Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Der Einzelrichter erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.