Dabei rechtfertigt sich immerhin der Hinweis, dass bei der richterlichen Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer Wegweisung Zurückhaltung geboten ist. Auch in Fällen, wie dem vorliegenden, bei dem die Verhältnismässigkeit der Wegweisung jedenfalls im Nachhinein allenfalls als fragwürdig erscheinen könnte, dürfte unter Zugrundelegung des Kenntnisstands der anordnenden Polizisten bzw. Polizistinnen und des auf ihnen lastenden Entscheidungsdrucks nicht leichthin auf Unverhältnismässigkeit der angeordneten Massnahmen geschlossen werden.