2.3. Die gegen den Beschwerdeführer erlassene Wegweisungs- und Fernhaltungsverfügung dauerte vom 25. Juni bis 5. Juli 2023. Der Beschwerdeführer erhob am 7. Juli 2023 (Postaufgabe) Beschwerde. Zu diesem Zeitpunkt entfaltete die angefochtene Verfügung keine Wirkung mehr. Damit steht fest, dass auf die Beschwerde mangels schutzwürdigem eigenen Interesse nicht einzutreten ist. -6-