Die Kantonspolizei verfasste eine Stellungnahme und stellte diese dem Verwaltungsgericht zusammen mit der Beschwerde und den Vorakten am 13. Juli 2023 vorab per Fax und anschliessend per Post zu. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 34 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit vom 6. Dezember 2005 (Polizeigesetz, PolG; SAR 531.200) ist die Kantonspolizei sachlich zuständig für die Wegweisung und Fernhaltung, wenn die betroffene Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährdet oder stört.