Nachdem ein vollstreckbarer Wegweisungsentscheid betreffend den Gesuchsgegner vorliegt (siehe vorne Erw. II/2.2), er nicht innert angesetzter Frist aus der Schweiz ausgereist ist und er – wie soeben aufgezeigt – die Beschaffung der erforderlichen Reisepapiere gänzlich den Schweizer -7- Behörden überlassen hat, sind die Voraussetzungen von Art. 77 Abs. 1 AIG erfüllt.