Ausserdem regelt Art. 17 Abs. 1 AIG, dass Ausländerinnen und Ausländer, welche eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragt haben, den Entscheid grundsätzlich im Ausland abzuwarten haben, sofern ihnen kein prozeduraler Aufenthalt gewährt wurde. Soweit aus den Akten ersichtlich, wurde dem Gesuchsgegner kein prozeduraler Aufenthalt bewilligt, sodass er die Schweiz spätestens bis am 22. Mai 2023 hätte verlassen müssen (MI-act. 55 f.), was er nicht getan hat, womit die Voraussetzung von Art. 77 Abs. 1 lit. b AIG ebenfalls erfüllt ist.