Der Gesuchsgegner wendet sodann ein, er habe am 11. Mai 2023 und somit vor Ablauf der angesetzten Ausreisefrist einen Anwalt mandatiert, um ein Wiedererwägungs- bzw. Härtefallgesuch beim SEM zu stellen. Besagter Anwalt habe aufgrund seiner Ferienabwesenheit noch keine rechtlichen Schritte einleiten können. Dies sei jedoch dem Gesuchsgegner nicht zu Lasten auszulegen (act. 15). Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Gesuchsgegner seither ein Wiedererwägungs- oder Härtefallgesuch gestellt hätte. Ausserdem regelt Art.