Auch wenn der Gesuchsgegner gemäss eigenen Angaben seinen Reisepass den Schleppern ausgehändigt habe (MI-act. 71), geht aus den Akten nicht hervor, dass er sich selbstständig darum bemüht hätte, an einen neuen Reisepass zu gelangen. Der Gesuchsgegner gab denn auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft beim MIKA selbst zu Protokoll, er habe gar nichts unternommen, um Reisedokumente zu erhalten (MI-act. 113). Somit hat der Gesuchsgegner die Beschaffung der erforderlichen Reisepapiere gänzlich den Behörden überlassen, womit die Voraussetzung gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt ist.